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Historisches Foto von Fußpflegern |
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Die Berufsanfänge des Podologen und Fußpflegers reichen weit zurück. Bereits Hippokrates (ca. 400 v.Chr.) hat sich laut schriftlicher Überlieferung mit dem Fußübel der Hornhaut beschäftigt | |||||
Hier in der mittelalterlichen Baderstube liegt der Ursprung des Med. Fußpflegers. | |||||
Zum Berufsbild des Baders gehörte, neben seinen Tätigkeiten als Friseur und | |||||
Dentist, auch die
Behandlung von Haut- und Nagelveränderungen. |
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Im Vordergrund des Bildes ist eine Fußbehandlung zu sehen, im Hintergrund wird | |||||
ein Zahn gezogen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich aus diesem Beruf der Fußpfleger. | |||||
Der Fußpfleger wird im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig. Zu seinen | |||||
Aufgaben zählen die
Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes. |
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Erst ab den Fünfziger Jahren bildeten sich Berufsverbände und dann dauerte es bis | |||||
zum Jahr 2002, bis das Podologengesetz eine bundeseinheitliche Regelung für | |||||
die staatlich geprüften Podologen schuf . Dadurch wurde der Podologe zum | |||||
Medizinal-Fachberuf und nimmt eine nicht zuzuunterschätzende des | |||||
Gesundheitssystems ein. Er gilt auch als Bindeglied zwischen Patient, Arzt, | |||||
Orthopädieschuhtechniker oder auch Krankengymnast. |
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Der Beruf des Podologen und Med. Fußpflegers ist ein Medizinal-Fachberuf. | |||||
Er unterstützt den Dermatologen und Orthopäden bei seiner Tätigkeit und | |||||
arbeitet eng mit angrenzenden Berufen zusammen. | |||||
Er nimmt so eine nicht zu unterschätzende Stellung im Bereich der Fußgesundheit | |||||
ein. | |||||
Der Podologe führt selbständig fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen | |||||
durch, erkennt eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche | |||||
Behandlung erfordern. Er gilt somit als Mittler zwischen Patient, Arzt, | |||||
Orthopädieschuhmacher oder auch Physiotherapeut. | |||||
Mit dem in Kraft treten des Gesetzes über den Beruf der Podologin / des Podologen | |||||
wurde dieser offiziell als Medizinal-Fachberuf anerkannt. | |||||
Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der | |||||
Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder | |||||
"Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis | |||||
nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach §
10 Abs. 1 geführt werden. |
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§ 2 |
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1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller: | |||||
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung | |||||
.....bestanden hat, | |||||
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die | |||||
....Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, | |||||
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet
ist. |
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