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  Historisches Foto von Fußpflegern  
     
  Die Berufsanfänge des Podologen und Fußpflegers reichen weit zurück. Bereits Hippokrates (ca. 400 v.Chr.) hat sich laut schriftlicher Überlieferung mit dem Fußübel der Hornhaut beschäftigt  
     
  Hier in der mittelalterlichen Baderstube liegt der Ursprung des Med. Fußpflegers.  
  Zum Berufsbild des Baders gehörte, neben seinen Tätigkeiten als Friseur und  
  Dentist, auch die Behandlung von Haut- und Nagelveränderungen.  
  Im Vordergrund des Bildes ist eine Fußbehandlung zu sehen, im Hintergrund wird  
  ein Zahn gezogen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich aus diesem Beruf der Fußpfleger.  
     
  Der Fußpfleger wird im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig. Zu seinen  
  Aufgaben zählen die Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes.  
     
  Erst ab den Fünfziger Jahren bildeten sich Berufsverbände und dann dauerte es bis  
  zum Jahr 2002, bis das Podologengesetz eine bundeseinheitliche Regelung für  
  die staatlich geprüften Podologen schuf . Dadurch wurde der Podologe zum  
  Medizinal-Fachberuf und nimmt eine nicht zuzuunterschätzende des  
  Gesundheitssystems ein. Er gilt auch als Bindeglied zwischen Patient, Arzt,  
  Orthopädieschuhtechniker oder auch Krankengymnast.  
     
  Der Beruf des Podologen und Med. Fußpflegers ist ein Medizinal-Fachberuf.  
  Er unterstützt den Dermatologen und Orthopäden bei seiner Tätigkeit und  
  arbeitet eng mit angrenzenden Berufen zusammen.  
  Er nimmt so eine nicht zu unterschätzende Stellung im Bereich der Fußgesundheit  
  ein.  
  Der Podologe führt selbständig fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen  
  durch, erkennt eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche  
  Behandlung erfordern. Er gilt somit als Mittler zwischen Patient, Arzt,  
  Orthopädieschuhmacher oder auch Physiotherapeut.  
  Mit dem in Kraft treten des Gesetzes über den Beruf der Podologin / des Podologen  
  wurde dieser offiziell als Medizinal-Fachberuf anerkannt.  
     
  Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der  
  Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder  
  "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis  
  nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.  
  § 2  
     
  1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:  
     
  1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung      
  .....bestanden hat,  
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die  
  ....Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,  
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.